Artenschutzrechtliche Ausnahme
Bei der Bachmuschel bzw. Kleinen Flussmuschel handelt es sich um eine streng geschützte Art des Anhangs IV der FFH-Richtlinie. Im Zuge der Maßnahme wurden - trotz Vorkehrungen - artenschutzrechtliche Verbote berührt. Daher war die Prüfung auf zutreffende Voraussetzungen für eine artenschutzrechtliche Ausnahme notwendig. Diese wurden für den vorliegenden Fall im Planfeststellungbeschluss bejaht und eine entsprechende Ausnahme wurde erteilt.
Letztere war erforderlich, weil einerseits eine Bergung und Umsiedlung trotz sorgfältigem Vorgehen nicht ohne Verletzung und Tötung einzelner Individuen vonstatten gehen konnte und andererseits die Funktionen der Fortpflanzungs- und Ruhestätten (im Bach) aufgrund der Neuanlage erst mit zeitlicher Verzögerung hergestellt werden können. Die Beurteilung kam zu dem Ergebnis, dass verbleibende Beeinträchtigungen für den Muschelbestand nur vorübergehender Natur sind und sich der Erhaltungszustand der Population der Art nicht verschlechtert.
Bei der Neugestaltung des Bachbetts im Verlegungsabschnitt sowie den weiteren Arbeiten wurden und werden die Lebensraumansprüche der Bachmuschel besonders berücksichtigt. Im Rahmen eines 10-jährigen Monitorings wird die Bestandsentwicklung der Bachmuschel untersucht und dokumentiert.